Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung

Testament
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Testamentsvollstreckung
Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung

Körperliche oder geistige Erkrankungen können dazu führen, dass man ganz oder teilweise seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Das bürgerliche Recht sieht dafür die Betreuung (früher Entmündigung) vor, bei der Richter, Amtsarzt und Verfahrenspfleger zunächst prüfen, ob eine Betreuung notwendig ist.
Der Betreuer (kann auch ein Angehöriger sein) muss dann regelmäßig beim Gericht Rechenschaft über Vermögen des Betreuten und den Stand der Betreuung ablegen.
Diese Bürokratie und entsprechende Kosten werden vermieden, wenn für den „Betreuungsfall“ schon vorher eine Vertrauensperson bevollmächtigt wird (Vorsorgevollmacht), die dann für den Erkrankten handeln darf.

Die Patientenverfügung befasst sich mit dem eigenen Sterben. Niemand befasst sich gern mit dem eigenen Tod. Ich selbst habe meine Patientenverfügung verfasst, um meine Familie zu entlasten. So kann man zum Beispiel regeln, ob und wie lange man

  • künstliche Beatmung,
  • künstliche Ermährung,
  • Schmerzmittel,
  • Wiederbelebungsmaßnahmen

erhalten möchte, oder ob und inwieweit man beim eigenen Sterben eine Begleitung durch kirchliche Organisationen oder durch bestimmte Personen wünscht.

Selbst wenn eine Patientenverfügung derart aussieht, dass man möglichst lange mit der Hilfe von technischen Geräten am Leben erhalten werden möchte, ist dies auch eine klare Anweisung an die eigenen Angehörigen, die diese entlastet.

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